Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung

FSO

§ 12b Beendigung des Schulverhältnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wird Schülerinnen und Schülern wegen Verletzung ihrer Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG, § 21 Abs. 2 BaySchO oder aus § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 BaySchO die Fortsetzug der fachpraktischen Ausbildung oder des Berufspraktikums verweigert, so besteht für diese kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. Kann die fachpraktische Ausbildung oder das Berufspraktikum nicht fortgesetzt werden, kann die Schulleitung das Schulverhältnis beenden. Weitere Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.

§ 12a § 13