Gesetze / Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
FSAV§ 3 Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSAV%202004/3#abs-1 (1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSAV%202004/3#abs-2 (2) Für Anflüge nach dem Instrumenten-Landesystem (ILS) müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSAV%202004/3#abs-3 (3) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln im Luftraum mit reduzierter Höhenmindeststaffelung (RVSM-Luftraum) müssen Luftfahrzeuge zusätzlich ausgerüstet sein mit:
Die Luftfahrzeuge müssen als Luftfahrzeuggruppe (group aircraft) oder als einzelnes Luftfahrzeug (non-group aircraft) hierfür zugelassen sein.