Gesetze / Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
FSAV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.