Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsverordnung Fachpraktiker
FPrAgrHwV§ 24 Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/24#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in der praktischen Prüfung nach § 23 Abs. 4 sowie der schriftlichen Prüfung nach § 23 Abs. 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/24#abs-2 (2) Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach § 23 Abs. 4 oder Abs. 5 mit „ungenügend“ oder zwei dieser Prüfungsaufgaben mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.