Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsverordnung Fachpraktiker
FPrAgrHwV§ 12 Fachrichtungen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/12#abs-1 (1) Bei der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ kann zwischen den folgenden Fachrichtungen gewählt werden:
1. Baumschule,
2. Garten- und Landschaftsbau,
3. Gemüsebau,
4. Zierpflanzenbau.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/12#abs-2 (2) Die Gliederung der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ ergibt sich aus Anlage 2 .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/12#abs-3 (3) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/12#abs-4 (4) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.