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FPrAgrHwV

§ 12 Fachrichtungen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/12#abs-1 (1) Bei der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ kann zwischen den folgenden Fachrichtungen gewählt werden:

1. Baumschule,

2. Garten- und Landschaftsbau,

3. Gemüsebau,

4. Zierpflanzenbau.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/12#abs-2 (2) Die Gliederung der Berufsausbildung „Werkerin im Gartenbau/Werker im Gartenbau“ ergibt sich aus Anlage 2 .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/12#abs-3 (3) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/12#abs-4 (4) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.

§ 11 § 13