§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Gelsenkirchen, 14.02.2018 – 7 K 6144/16Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2018 – 7 L 3044/17
- BVerwG, 16.12.2021 – 8 C 24/19Anwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf Fahrpersonal im Bereich der Entsorgung tierischer NebenprodukteZitiert von 4
- BVerwG, 11.11.2020 – 8 C 24/19Anfrage bei dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts: Anwendbarkeit des § 3 ArbZG auf Fahrer i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1Zitiert von 1
- BAG, 18.11.2008 – 9 AZR 737/07Zitiert von 3
- OLG Koblenz, 10.08.2009 – 1 SsBs 83/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner. Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrpersStG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals
1.
von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes,
2.
von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t, es sei denn, daß sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen.