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FOSO

§ 16 Versäumnis eines Leistungsnachweises

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/16#abs-1 (1) Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird hierfür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich dem Klassenlehrer mitzuteilen. Dieser entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Bei wiederholt krankheitsbedingten Fehlzeiten kann der Klassenlehrer zum Nachweis der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attestes anfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/16#abs-2 (2) Versäumt der Schüler einen Leistungsnachweis und liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, entscheidet der Fachlehrer, zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/16#abs-3 (3) Weigert sich der Schüler einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird für die nicht erbrachte Leistung die Note „ungenügend“ erteilt.

§ 15 § 17