Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 29 Erkrankung, Versäumnis, Verweigerung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/29#abs-1 (1) Wer aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund an der Fachhochschulreifeprüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen kann, muss dieses unverzüglich anzeigen und den Grund nachweisen. Krankheit muss durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/29#abs-2 (2) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied prüft die Unterlagen und entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling zu vertreten oder nicht zu vertreten ist. Es bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Fachhochschulreifeprüfung gegebenenfalls neu angesetzt oder fortgeführt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/29#abs-3 (3) Prüfungsleistungen, die bereits erbracht worden sind, werden angerechnet. Für nachzuholende schriftliche Prüfungen ist gemäß § 31 zu verfahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/29#abs-4 (4) Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einzelne Prüfungsteile oder verweigert er Prüfungsleistungen, werden diese als ungenügende Leistung gewertet.

Einzelnorm

§ 28 § 30