Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung
FOSFHRV§ 10 Leistungsbewertung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/10#abs-1 (1) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit Noten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/10#abs-2 (2) Je Schulhalbjahr ist in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Sport eine schriftliche Arbeit anzufertigen. Diese muss in den Fächern der schriftlichen Prüfung im letzten Schulhalbjahr den Bedingungen der Fachhochschulreifeprüfung entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/10#abs-3 (3) Schülerinnen und Schülern mit einer nachgewiesenen physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung oder des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Zulassung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Die Bereitstellung von Hilfsmitteln soll von der Schule unterstützt werden. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/10#abs-4 (4) Das Nähere zum Ausgleich von Nachteilen auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit wird in der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung geregelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/10#abs-5 (5) Das Nähere zu den Grundsätzen der Leistungsbewertung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Einzelnorm