Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
Stand: 10.06.2019
§ 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen in die landesrechtliche Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend. § 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend anzuwenden.