Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
FKAustG§ 3 Pflichten der Finanzinstitute
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben bei der Beschaffung und der Weiterleitung der Informationen im Sinne von § 8 die in diesem Gesetz bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben die Daten und Informationen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die bei der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erstellten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Jahres,