Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

FKAustG

§ 3 Pflichten der Finanzinstitute

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben bei der Beschaffung und der Weiterleitung der Informationen im Sinne von § 8 die in diesem Gesetz bestimmten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die durch dieses Gesetz verpflichteten Finanzinstitute haben die Daten und Informationen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die bei der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erstellten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Jahres,

1.
in dem die Finanzinstitute oder Dienstleister im Sinne des § 9 Absatz 4 die Informationen nach Absatz 2 erhoben haben, oder
2.
in dem das Konto aufgelöst wird, soweit die Unterlagen nach Satz 1 für die weitere Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 benötigt werden.
§ 2 § 3a