Gesetze / Fachinformatikerausbildungsverordnung

FIAusbV

§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1

Stand: 01.08.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/9#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
2.
Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,
3.
einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten,
4.
Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und
5.
die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/9#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 8 § 10