Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizei-Heilfürsorgeverordnung

FHVOPol

§ 3 Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Polizeivollzugsbeamte kann sich durch einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten zu heilen, zu lindern, vorzubeugen und die körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Hierzu gehören auch Standardimpfungen, Indikations- und Auffrischimpfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos oder aufgrund einer Reise.

§ 2 § 4