Gesetze / Verordnung zur Beauftragung des Flughafenkoordinators
FHKBeauftrV§ 1 Beauftragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHKBeauftrV/1#abs-1 (1) Mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung gemäß § 27a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer 110551 eingetragene Fluko Flughafenkoordination Deutschland GmbH beauftragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHKBeauftrV/1#abs-2 (2) Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 FHKBeauftrV →
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- OVG NRW, 04.07.2022 – 15 A 4113/19Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 23.09.2019 – 29 K 13562/16Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.