Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 88 Aufhebung von Förderbescheiden
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/88#abs-1 (1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/88#abs-2 (2) Gegenüber der drehbuchschreibenden oder der regieführenden Person ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/88#abs-3 (3) Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.