Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 82 Beschäftigung von Nachwuchskräften

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025

Bund

Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss bei der Durchführung des mit Referenzmitteln herzustellenden Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.

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