Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 82 Beschäftigung von Nachwuchskräften
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss bei der Durchführung des mit Referenzmitteln herzustellenden Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigen.