Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 44 Besondere Fördervoraussetzungen bei internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/44#abs-1 (1) Für internationale Koproduktionen gemäß § 42 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/44#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen, wenn die fachliche Eignung der antragstellenden Person als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/44#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahmefällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 gewähren, wenn
Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung gilt entsprechend. Filme nach Satz 1 sind von der Produktions- und Verleihförderung der Kapitel 2 und 3 dieses Teils ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/44#abs-4 (4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 überschreiten.