Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 151 Beendigung der Filmförderung

Stand: 01.01.2025

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/151#abs-1 (1) Die Erhebung der Filmabgabe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/151#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 endet die Erhebung der Filmabgabe nach § 129 mit Ablauf des 31. Dezember 2027.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/151#abs-3 (3) Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2028 erstaufgeführt worden ist. Förderhilfen nach § 114 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2029 gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/151#abs-4 (4) Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 61, 89 und 102 müssen bis zum Ablauf des 31. März 2030 gestellt werden. Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß § 114 müssen bis zum Ablauf des 30. September 2029 gestellt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/151#abs-5 (5) Ist über den letzten gemäß Absatz 4 fristgemäßen Antrag auf Gewährung von Förderhilfen entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsanstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben der Filmförderungsanstalt wahr. Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlassenden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.

§ 150 § 152