Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 122 Einnahmen

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/122#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/122#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus finanzielle Leistungen von Dritten entgegennehmen, sofern der Leistungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. Die Leistungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 138 zu verwenden, sofern sich aus dem Leistungszweck nicht etwas anderes ergibt.

§ 121 § 123