Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 106 Verteilung der Referenzmittel

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025

Bund

Die für die Verleihförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleihunternehmen nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.

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