Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 56 Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/56#abs-1 (1) § 53 findet auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn
1.
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und
2.
der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/56#abs-2 (2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/56#abs-3 (3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.