Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 141 Zuerkennung der Kinoreferenzförderung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/141#abs-1 (1) Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den antragstellenden Personen durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/141#abs-2 (2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Kino eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmförderungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.

§ 140 § 142