Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 133 Schlussprüfung, Rückzahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/133#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/133#abs-2 (2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn
Wurde die nach § 122 Satz 1 Nummer 1 zulässige Förderintensität überschritten und das Vorhaben sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.