Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 131 Auszahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/131#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht in bis zu zwei Raten aus, sobald nachgewiesen ist, dass diese eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/131#abs-2 (2) Die Auszahlung der Förderhilfen ist zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflage nach § 129 in Verbindung mit § 122 nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.