Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 123 Auszahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/123#abs-1 (1) Die Auszahlung der Förderhilfen erfolgt in bis zu zwei Raten an die antragstellende Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/123#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie der Auflagen nach § 122 nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.