Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 105 Schlussprüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/105#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckgemäß verwendet worden sind, insbesondere, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/105#abs-2 (2) Die antragstellende Person ist verpflichtet, das Treatment oder die vergleichbare Darstellung nach Ablauf von einem Jahr, das Drehbuch oder die Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Bewilligungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand kann die Fristen nach Satz 1 auf Antrag verlängern.

§ 104 § 106