Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 102 Antrag

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/102#abs-1 (1) Die Drehbuch- und Treatmentförderung wird auf Antrag gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/102#abs-2 (2) Antragsberechtigt für eine Förderung sind Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an mindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen können, die in europäischen Kinos ausgewertet worden sind. Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 antragsberechtigt, wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in europäischen Kinos ausgewertet wurde.

§ 101 § 103