Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung

FFAVO

§ 12 Kiese und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/12#abs-1 (1) Die Förderabgabe für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 bis 9.26 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 acht Prozent des Marktwertes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFAVO/12#abs-2 (2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Summe der Meldenummern 0812 11 900 und 0812 12 103.

§ 11 § 13