Gesetze / Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung
FDZGesV§ 19 Antragsregister
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/19#abs-1 (1) Im öffentlichen Antragsregister nach § 303d Absatz 1 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für jeden Antrag Folgendes anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/19#abs-2 (2) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Forschungsdatenzentrum die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/19#abs-3 (3) Mit Zustimmung der betroffenen Nutzungsberechtigten können weitere Angaben zum Antrag in das Antragsregister aufgenommen werden. Die Angaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 5 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen in das Antragsregister aufgenommen werden.