Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Forstdienstausbildungsgesetz NRW
FDAG NRW§ 3 Zulassungsbeschränkung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/3#abs-1 (1) Die Zulassung kann nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerber ausreicht. Die Zahl der Ausbildungsplätze bestimmt sich im Rahmen der im Haushaltsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn ausgewiesenen Stellen und Mittel nach den Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung. Bei der Ermittlung der Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung ist die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung der Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen; dabei sind die Interessen der Bewerber an ihrer Ausbildung und die Erfüllung wichtiger Gemeinschaftsbelange gegeneinander abzuwägen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/3#abs-2 (2) Von den Ausbildungsplätzen werden vergeben
1. mindestens 65 vom Hundert nach der bisher erbrachten Leistung für das angestrebte Ausbildungsziel (Qualifikation)
2. bis zu 35 vom Hundert nach der Zeit, die seit dem Eingang der erstmaligen Bewerbung verflossen ist (Wartezeit).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/3#abs-3 (3) Haben bei der Vergabe der Ausbildungsplätze mehrere Bewerber den gleichen Rang, so sind zunächst Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde, und sodann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 nach Maßgabe der Wartezeit, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses auszuwählen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/3#abs-4 (4) Bei Bewerbern, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 GG erfüllen oder einen entsprechenden Dienst auf Zeit geleistet haben, die mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig waren oder die das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben, gilt die auf Grund dieser Dienstzeit beruhende Verzögerung bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Wartezeit, sofern sie sich unverzüglich im Land Nordrhein-Westfalen um Einstellung bewerben.