Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Flughafen-Asyl-Gesundheitsuntersuchungs-Zuständigkeitsverordnung

FAsylGesuZV

§ 1 Übertragung der Zuständigkeit bei Einreise auf dem Luftweg

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FAsylGesuZV/1#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Ärztin oder des Arztes, die oder der die ärztlichen Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane durchführt, wird nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes auf den Landkreis Dahme-Spreewald übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FAsylGesuZV/1#abs-2 (2) Die Gesundheitsuntersuchung von Asylsuchenden nach § 62 des Asylverfahrensgesetzes erfolgt bei Einreise auf dem Luftweg im Sinne des § 18a des Asylverfahrensgesetzes grundsätzlich vor der landesinternen Verteilung nach § 50 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes am Flughafen Berlin-Schönefeld im Landkreis Dahme-Spreewald.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FAsylGesuZV/1#abs-3 (3) Die Aufgabe nach Absatz 2 wird dem Landkreis Dahme-Spreewald als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Sonderaufsichtsbehörde über den Landkreis als Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Für die Sonderaufsichtsbehörde ist § 121 Absatz 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg anwendbar. Das Recht, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt. Einzelanweisungen sind zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FAsylGesuZV/1#abs-4 (4) Die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben von diesen Regelungen unberührt.

Einzelnorm

§ 2