Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung

FA-ZVO

§ 24 Sitz und Zuständigkeitsbereich des LBF NRW (Straf- und Bußgeldverfahren,Steuerfahndung)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für Aufgaben der Steuerfahndung, ist das LBF NRW mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Zuständigkeit des LBF NRW umfasst auch Maßnahmen nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung sowie die Funktion als zentrale Ansprechstelle für andere originär mit Geldwäsche befassten Behörden.

§ 23b § 25