Gesetze / Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

FührposGleichberG

Art 2 Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes

Bund

Für Art 2 FührposGleichberG liegt kein Text vor.

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