Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
FördbankGAnlage zu § 3 Abs. 2 Nr. 4)
Stand: 26.08.2026
Grundsätze für die Bank bei Exportfinanzierungen
Bei Exportfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes gelten im Einzelnen folgende Grundsätze:
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/anlage#abs-1 (1) Beteiligungen der Bank an Konsortialfinanzierungen auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen dürfen nicht zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die Bank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung und/oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, die im Verhältnis zu der Bank folgende Merkmale aufweist, indem diese direkt oder indirekt:
1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 % hinausgehen; es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 75 % hinaus gehen darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/anlage#abs-2 (2) Bei Beteiligungen der Bank an Konsortialfinanzierungen in eigener Initiative und/oder bei eigener Führung der Bank müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
1. Zusammenarbeit mit mindestens einem Co-Lead-Arranger, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, an beziehungsweise bei der die Bank direkt oder indirekt:
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
2. Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die Bank akzeptiert keine Konditionen, die schlechter sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen angeboten werden.
3. Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der Bank von 25 % wird nicht überschritten; es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der Bank/den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 50 % hinausgehen darf.
4. Bereitschaft der Bank, mit allen in der EU niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/anlage#abs-3 (3) Allein kann die Bank nur tätig werden, wenn:
1. ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist oder
2. ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil 1 der DAC-Liste aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme unter 50 000 000 EUR und die Laufzeit der Finanzierung über vier Jahren liegt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 19. Juni 2003
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz