Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
FördbankG§ 10 Organe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/10#abs-1 (1) Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/10#abs-2 (2) Für die Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), in der jeweils geltenden Fassung, für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/10#abs-3 (3) Die Mitglieder der Organe sind nach außen zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bank sowie die Verhältnisse ihrer Kunden verpflichtet. Dies gilt auch für solche Angelegenheiten der Bank, deren Geheimhaltung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats angeordnet ist. Die Mitglieder der Organe dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.