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FölSO

§ 6 Aufnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/6#abs-1 (1) Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung des Staatsinstituts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/6#abs-2 (2) Die Aufnahme ist Bewerberinnen und Bewerbern zu versagen,

1. welche die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen; bestehen Zweifel, ob die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Förderlehrkraft gegeben ist, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt werden,

2. die vom Besuch beider Abteilungen des Staatsinstituts ausgeschlossen sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 6),

3. die zweimal die Probezeit (§ 7) nicht bestanden haben,

4. die ein Ausbildungsjahr nicht mehr wiederholen dürfen,

5. die die Ausbildung nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 11 Abs. 5) erfolgreich abschließen können oder

6. soweit sie die an einer Abteilung des Staatsinstituts abgelegte Abschlussprüfung nicht mehr wiederholen dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/6#abs-3 (3) Die Aufnahme kann Bewerberinnen und Bewerbern versagt werden, wenn

1. sie die Meldefrist versäumt haben,

2. sie nicht alle in § 4 Abs. 2 genannten Unterlagen fristgerecht vorgelegt haben,

3. sie eine Straftat begangen haben und die übrigen Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG vorliegen,

4. Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit als Förderlehrkraft als ungeeignet erscheinen lassen oder

5. sie weder Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, noch einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, noch die Staatsangehörigkeit

a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben besitzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/6#abs-4 (4) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Studienjahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe eine Teilnahme am Unterricht vorübergehend verhindern. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich an der gewählten Abteilung des Staatsinstituts. Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als aufgenommen werden können, erfolgt die Aufnahme nach dem im Eignungstest erzielten Gesamtergebnis.

§ 5 § 7