Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerstudienordnung

FölSO

§ 30 Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen in der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts im Weg einer Aussprache beigelegt werden. Im Übrigen kann bei der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. Die Abteilung legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.

§ 29 § 31