nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 30 FölSO (Bayern) — Rechtsschutz der Studierenden und der Erziehungsberechtigten

Förderlehrerstudienordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Meinungsverschiedenheiten zwischen Studierenden bzw. deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen in der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts im Weg einer Aussprache beigelegt werden. Im Übrigen kann bei der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts Aufsichtsbeschwerde eingelegt werden. Die Abteilung legt die Beschwerde, sofern sie ihr nicht abhilft, einschließlich einer Stellungnahme dem Staatsministerium zur Entscheidung vor.

---

Zitiervorschlag: § 30 FölSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
