Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 76 Abstimmungspflichten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/76#abs-1 (1) Der Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen. Wird die Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Kindertagesstätte geleistet, ist zusätzlich die Zustimmung der Leitung der Kindertagesstätte erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/76#abs-2 (2) Beim Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe soll die Förderschule mit der jeweiligen Frühförderstelle zusammenarbeiten. Soweit Kinder eine Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe nicht in der Frühförderstelle erhalten sollen, unterrichtet die Förderschule die zuständige Frühförderstelle hierüber, sofern die Erziehungsberechtigten dem zustimmen.