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# § 76 F, VSO-F (Bayern) — Abstimmungspflichten

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen. Wird die Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Kindertagesstätte geleistet, ist zusätzlich die Zustimmung der Leitung der Kindertagesstätte erforderlich.

(2) Beim Einsatz der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe soll die Förderschule mit der jeweiligen Frühförderstelle zusammenarbeiten. Soweit Kinder eine Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe nicht in der Frühförderstelle erhalten sollen, unterrichtet die Förderschule die zuständige Frühförderstelle hierüber, sofern die Erziehungsberechtigten dem zustimmen.

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Zitiervorschlag: § 76 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/76

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