Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 74 Förderorte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/74#abs-1 (1) Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte und keine andere fördernde Einrichtung besuchen, unterstützt und berät die Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Familie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/74#abs-2 (2) Soweit Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, wird die Mobile Sonderpädagogische Hilfe – vorbehaltlich des Abs. 3 – in der Regel in der Kindertagesstätte gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/74#abs-3 (3) Wird einem behinderten oder von Behinderung bedrohten Kind in einer Frühförderstelle, einer sozialpädiatrischen Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung Förderung gewährt, ist die Mobile Sonderpädagogische Hilfe dort zu leisten, es sei denn, diese Stelle bestimmt selbst einen anderen Förderort.

§ 73 § 75