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# § 74 F, VSO-F (Bayern) — Förderorte

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Kindern, die keine Kindertagesstätte und keine andere fördernde Einrichtung besuchen, unterstützt und berät die Mobile Sonderpädagogische Hilfe in der Familie.

(2) Soweit Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, wird die Mobile Sonderpädagogische Hilfe – vorbehaltlich des Abs. 3 – in der Regel in der Kindertagesstätte gewährt.

(3) Wird einem behinderten oder von Behinderung bedrohten Kind in einer Frühförderstelle, einer sozialpädiatrischen Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung Förderung gewährt, ist die Mobile Sonderpädagogische Hilfe dort zu leisten, es sei denn, diese Stelle bestimmt selbst einen anderen Förderort.

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Zitiervorschlag: § 74 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/74

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