Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 7 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten (vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/7#abs-1 (1) § 16 VSO gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/7#abs-2 (2) Fachlehrerinnen und Fachlehrer, Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe (Art. 60 BayEUG) halten monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab.