Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 49 Hausaufgaben
Stand: 25.08.2026
§ 42 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung des Umfanges der Hausaufgaben auch die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu berücksichtigen ist.