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§ 49 F, VSO-F (Bayern) — Hausaufgaben

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 42 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Bemessung des Umfanges der Hausaufgaben auch die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu berücksichtigen ist.