Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 3 Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung, Schulleiterin und Schulleiter (vgl. Art. 2, 57, 84 und 85 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/3#abs-1 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter verfügt über das Lehramt für Sonderpädagogik. Sie oder er soll eine Lehrbefähigung mit der sonderpädagogischen Fachrichtung aufweisen, die dem oder einem Förderschwerpunkt der Schule entspricht. Zur Wahrnehmung der besonderen Erziehungs- und Förderaufgaben der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung wirken alle Beteiligten der Schulgemeinschaft vertrauensvoll zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/3#abs-2 (2) §§ 3 und 4 VSO gelten entsprechend.