Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 29 Zurückstellung von der Aufnahme (Art. 37 Abs. 2, Art. 41 Abs. 7 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Wird ein Kind von der Aufnahme in die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung zurückgestellt, sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen, insbesondere auf Schulvorbereitende Einrichtungen, die Mobile Sonderpädagogische Hilfe, Frühförderstellen und integrative Kindergärten hinzuweisen. Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden. Eine nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG zu treffende Empfehlung zur Förderung richtet sich nach den örtlichen Möglichkeiten der Förderung.