Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 23 Sonderpädagogische Förderzentren (Art. 20 Abs. 2 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
In Sonderpädagogischen Förderzentren wirken zur Förderung von Schülerinnen und Schülern in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung Lehrkräfte für Sonderpädagogik verschiedener sonderpädagogischer Fachrichtungen interdisziplinär zusammen; dies gilt auch für die Mitglieder der Schulleitung. Jede Schülerin und jeder Schüler am Sonderpädagogischen Förderzentrum ist auf der Lehrplangrundlage zu unterrichten, die ihrem bzw. seinem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessen ist. Die Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklasse sowie Mobile Sonderpädagogische Dienste sind wesentliche Bestandteile des Sonderpädagogischen Förderzentrums.