nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 23 F, VSO-F (Bayern) — Sonderpädagogische Förderzentren (Art. 20 Abs. 2 BayEUG)

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Sonderpädagogischen Förderzentren wirken zur Förderung von Schülerinnen und Schülern in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung Lehrkräfte für Sonderpädagogik verschiedener sonderpädagogischer Fachrichtungen interdisziplinär zusammen; dies gilt auch für die Mitglieder der Schulleitung. Jede Schülerin und jeder Schüler am Sonderpädagogischen Förderzentrum ist auf der Lehrplangrundlage zu unterrichten, die ihrem bzw. seinem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessen ist. Die Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklasse sowie Mobile Sonderpädagogische Dienste sind wesentliche Bestandteile des Sonderpädagogischen Förderzentrums.

---

Zitiervorschlag: § 23 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
