Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 1 Geltungsbereich (vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. § 1 Satz 2 der Volksschulordnung (VSO) , gilt entsprechend.